Die Mitwirkung des Jugendamtes im jugendstrafrechtlichen Verfahren ist im Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt. Mit der Einführung des Gesetzes wurde der Begriff Jugendgerichtshilfe durch „Mitwirkung der Jugendhilfe im Jugendstrafverfahren“ ersetzt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Änderung verdeutlicht, dass für die Arbeit der öffentlichen Jugendhilfe auch in diesem Bereich die Grundsätze und Standards der Jugendhilfe gelten. Leitorientierung ist demnach der § 1 Abs. 1 SGB VIII. Wir wollen mit unserer Arbeit dazu beitragen, dass junge Menschen eine „eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige“ Persönlichkeit entwickeln können. Die „Jugendgerichtshilfe“ ist im Ludwigshafener Haus des Jugendrechts deshalb als Fachdienst Jugendhilfe im Strafverfahren sozialräumlich organisiert.
Wesentliche Aufgabe des Fachdienstes ist es, die pädagogischen und sozialen Gesichtspunkte im Verfahren zur Geltung zu bringen, die betroffenen Jugendlichen und ihre Erziehungsberechtigten während des gesamten Strafverfahrens zu begleiten und die als sinnvoll erachteten ambulanten Maßnahmen selbst durchzuführen bzw. einzuleiten und die Finanzierung sicherzustellen.
Erreichbarkeit:
Tel: 0621/504-2771
Fax: 0621/504-2779
E-Mail: jurelu@ludwigshafen.de