Satzung

Satzung Förderverein Haus des Jugendrechts Ludwigshafen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Haus des Jugendrechts Ludwigshafen, JuReLu, e.V..
(2) Sitz und Geschäftsadresse des Vereins ist: Berliner Straße 52, 67059 Ludwigshafen, Haus des Jugendrechts
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Vereinszweck besteht in der Förderung von präventiven und erzieherischen Projekten auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe, sowie des Jugendstrafrechts. Außerdem der Förderung von wissenschaftlicher Forschungstätigkeit sowie der Information der Öffentlichkeit über die Arbeit des Hauses des Jugendrechts, aktuelle Themen und Entwicklungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe, sowie des Jugendstrafrechts, der Organisation von Vorträgen und Tagungen und geeigneter Fort- und Ausbildungsmaßnahmen. Hierzu arbeitet der Verein mit gemeinnützigen Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern der Kinder und Jugendhilfe und des Jugendstrafrechts zusammen. Der Verein kann zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben gegebenenfalls eigene Maßnahmen durchführen.
Der Verein nimmt Beiträge, Spenden und Zuwendungen entgegen und führt sie satzungsgemäßen Zwecken zu.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Vermögensanteile des Vereins zurück.
(3) Der Verein darf keiner Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Über die Erlangung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliederbeitrages.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) den Austritt durch schriftliche Kündigung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres mit Wirkung zum nächsten Geschäftsjahr,
b) den Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen oder den Maßgaben der Vereinssatzung zuwiderhandelt,
c) das Erlöschen der juristischen Person,
d) den Tod.
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids Einspruch erhoben werden. Über den Ausschluss entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt.
(2) Eine Einladung an sämtliche Mitglieder zur Mitgliederversammlung muss in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen zuvor durch den Vorstand erfolgen. Änderungen der Tagesordnung sind schriftlich bis 1 Woche vor der Versammlung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Eine Übertragung der Mitgliedschaftsrechte per Vollmacht wird ausgeschlossen.
(4) Mitglieder über 16 Jahren sind bei der Mitgliederversammlung mit einer Stimme wahlberechtigt. Mitglieder über 18 Jahre können für eine Funktion gewählt werden.
(5) Mitglieder in Form juristischer Personen haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung berät über Vorlagen und Anträge der Mitglieder.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Entlastung des Vorstands,
b) Tagesordnung,
c) eventuelle Satzungsänderungen,
d) Jahresmindestbeiträge,
e) die Auflösung des Vereins,
(8) Wahlen finden offen statt, wenn nicht ein Mitglied die geheime Wahl beantragt.

§ 6 Organe
(1) Der Verein besteht aus
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
c) dem ersten Kassierer
d) dem zweiten Kassierer als dessen Stellvertreter
e) der ersten Schriftführer
f) dem zweiten Schriftführer als dessen Stellvertreter
g) 2 bis 7 Beisitzern.
(3) Zusätzlich wurden 2 Kassenprüfer gewählt.
(4) Die reguläre Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre.

§ 7 Aufgabengebiete des Vorstands
(1) Der Vorstand entscheidet über die konkrete Umsetzung des Vereinszwecks. Der Vorstand ist mit 5 anwesenden Personen beschlussfähig. Beschlüsse/Entscheidungen werden im Vorstand mit einfacher Mehrheit getroffen.
(2) Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung seine geleistete Arbeit darzulegen.
(3) Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein juristisch nach außen, leiten die Mitgliederversammlung, berufen die Vorstandssitzung ein und stellen die Tagesordnung auf.
(4) Die Kassierer sind im Rahmen der allgemeinen Buchführung zeichnungs- und vertretungsberechtigt.
(5) Die Schriftführer führen über die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen Protokoll.
(6) Die Beisitzer im Vorstand übernehmen beratende Aufgaben.

§ 8 Kassenprüfer
Der Kassenprüfer prüft mindestens am Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung.

§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Ludwigshafen zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Ludwigshafen, 18.08.2011

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